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Impressum |
Satzung
I. Name, Sitz, Zweck, Eintragung
§ 01 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Marketing Kontakt - Praxisorientiertes
Marketing der Hochschule Nürtingen" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
§ 02 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Nürtingen.
§ 03 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September eines
jeden Jahres.
§ 04 Zweck
Zweck des Vereins ist es im Studienzweig Marketing der Hochschule
Nürtingen den Kontakt zwischen Theorie und Praxis zu fördern. In
diesem Rahmen sollen die Studierenden die Möglichkeit bekommen, ihre
theoretischen Kenntnisse praxisbezogen anzuwenden. Der Verein ist selbstlos
tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 05 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es im Studienzweig Marketing der Hochschule Nürtingen
den Kontakt zwischen Theorie und Praxis zu fördern. Den Studierenden
soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre erworbenen theoretischen
Kenntnisse praxisbezogen anzuwenden. Damit soll den Studierenden der Übergang
ins spätere Berufsleben erleichtert werden. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Projektarbeiten auf dem Gebiet Marketing
für und mit der
Praxis sowie durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
und Forschungsvorhaben.
§ 06 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 07 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 08 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 09 Eintritt in den Verein
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Bei
Minderjährigen ist die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten
erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der gültigen
Beiträge.
Die aktive, fördernde und die Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
verliehen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod des Mitglieds
durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden
Monats
mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann
durch Beschluss von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn es Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind Beiträge durch Einzugsermächtigung zu zahlen.
Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12 Finanzierung des Vereins
Durch Mitgliedsbeiträge
Durch finanzielle Zuschüsse oder sonstige Leistungen der fördernden
Mitglieder
Durch Spenden und freiwillige Zuwendungen.
III. Verwaltung des Vereins
§ 13 Organe
Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden (allgemeine Koordination)
2. Vorsitzenden (Finanzen, Betreuung der Mitglieder).
3. Vorsitzenden (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit)
Der Vorstand wird von anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird
auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl
des nächsten Vorstand im Amt.
Der Vorstand sollte von mindestens 3 Teams in den Bereichen Veranstaltungen,
Projekte, Kontaktbörse unterstützt werden.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
Die Amtszeit des 2. Vorsitzenden beginnt am 1. März eines jeden Jahres.
Die Amtszeit des 3. Vorsitzenden beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
§ 15 Mitgliederversammlung ("Kontakttreffen")
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn das Interesse der Vereins es
erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Eine
Einberufung erfolgt schriftlich und durch Aushang.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Änderung der Zielsetzung des Vereins. Für diese ist die Zustimmung
aller bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstand
und des Mitarbeiterausschusses.
Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes.
- Wahl des Vorstandes.
Mögliche Änderungen der Bestimmung der Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
- Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann, falls Bedarf besteht, Ausschüsse zur
Unterstützung des Vorstandes bilden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf
Antrag von mindestens 10% der Anwesenden ist schriftlich Abzustimmen. Die
Wahlen des Vorstandes sind immer schriftlich durchzuführen. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Protokolle und
Beschlüsse sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben.
IV. Auflösung des Vereins
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder
erfolgen. Als Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder einzusetzen.
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