Aktuelles Vereinsportrait Satzung Beitrittserklärung


Über uns

Termine

Kontaktbörse

Fotos

Gästebuch




Kontakt

Impressum


Satzung

I. Name, Sitz, Zweck, Eintragung

§ 01 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Marketing Kontakt - Praxisorientiertes Marketing der Hochschule Nürtingen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

§ 02 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Nürtingen.

§ 03 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.

§ 04 Zweck
Zweck des Vereins ist es im Studienzweig Marketing der Hochschule Nürtingen den Kontakt zwischen Theorie und Praxis zu fördern. In diesem Rahmen sollen die Studierenden die Möglichkeit bekommen, ihre theoretischen Kenntnisse praxisbezogen anzuwenden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 05 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es im Studienzweig Marketing der Hochschule Nürtingen den Kontakt zwischen Theorie und Praxis zu fördern. Den Studierenden soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse praxisbezogen anzuwenden. Damit soll den Studierenden der Übergang ins spätere Berufsleben erleichtert werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Projektarbeiten auf dem Gebiet Marketing für und mit der Praxis sowie durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

§ 06 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 07 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 08 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 09 Eintritt in den Verein
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der gültigen Beiträge.
Die aktive, fördernde und die Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung verliehen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod des Mitglieds
durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Monats
mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind Beiträge durch Einzugsermächtigung zu zahlen.
Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12 Finanzierung des Vereins
Durch Mitgliedsbeiträge
Durch finanzielle Zuschüsse oder sonstige Leistungen der fördernden Mitglieder
Durch Spenden und freiwillige Zuwendungen.

III. Verwaltung des Vereins

§ 13 Organe
Vorstand
Mitgliederversammlung

§ 14 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden (allgemeine Koordination)
2. Vorsitzenden (Finanzen, Betreuung der Mitglieder).
3. Vorsitzenden (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit)

Der Vorstand wird von anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstand im Amt.
Der Vorstand sollte von mindestens 3 Teams in den Bereichen Veranstaltungen, Projekte, Kontaktbörse unterstützt werden.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
Die Amtszeit des 2. Vorsitzenden beginnt am 1. März eines jeden Jahres.
Die Amtszeit des 3. Vorsitzenden beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 15 Mitgliederversammlung ("Kontakttreffen")
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn das Interesse der Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Eine Einberufung erfolgt schriftlich und durch Aushang.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Änderung der Zielsetzung des Vereins. Für diese ist die Zustimmung aller bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstand und des Mitarbeiterausschusses.
Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes.
- Wahl des Vorstandes.
Mögliche Änderungen der Bestimmung der Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
- Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann, falls Bedarf besteht, Ausschüsse zur Unterstützung des Vorstandes bilden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden ist schriftlich Abzustimmen. Die Wahlen des Vorstandes sind immer schriftlich durchzuführen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Protokolle und Beschlüsse sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

IV. Auflösung des Vereins

§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Als Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder einzusetzen.